Satzung

Satzung

des Bürgerbundes

Unabhängige Wählergemeinschaft Bad Doberan

§1

Name, Zweck und Sitz

(1) Die Wählergruppe führt den Namen "Bürgerbund“, nachfolgend Wählergemeinschaft genannt.

(2) Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Einwohnern der Gemeinde Bad Doberan (über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit), deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft kann sich ein Programm geben, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.*

(3) Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.

 

 

§2

Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Wählergemeinschaft können alle parteilosen Einwohner der Gemeinde Bad Doberans werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren haben. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Partei oder parteiähnlichen Organisation ist nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • a) schriftliche Austrittserklärung,
  • b) Ausschluß, der in dringenden Fällen vom Vorstand einstimmig beschlossen wurde
  • c) oder auf einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen wurde,
  • d) Tod.

(3) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Als Ausschlußgrund gilt insbesondere:

  • 1) die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die zum Verlust des aktiven oder passiven Wahlrechts führt,
  • 2) geheimdienstliche Tätigkeiten, Teilnahme an Unterdrückungsmaßnahmen und Menschenrechtsverletzungen während der Zeit der Zwangsherrschaft von 1933-1990
  • 3) das Vertreten von nationalsozialistischem Gedankengut.

(4) Gegen den Beschluß nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand der Wählergemeinschaft zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder über den Ausschluß zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluß nach Absatz 2 Buchstabe c) ist kein Widerspruch möglich.

(6) Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergemeinschaft und eventuell gezahlte Beiträge.

 

 

§3

Mittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch

Spenden.

 

 

§4

Organe

Organe der Wählergemeinschaft sind

  • a) die Mitgliederversammlung und
  • b) der Vorstand.

 

§5 entfällt

§6

Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den eingetragenen Mitgliedern der Wählergemeinschaft zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen

  • a) die Beschlußfassung über das Programm (sofern ein solches vorgesehen ist),
  • b) die Beschlußfassung aller das Interesse der Wählergemeinschaft berührenden  Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
  • c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 3),
  • d) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
  • e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.

 

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

 

  • a) dem Vorsitzenden und seinem ersten und zweiten Stellvertreter
  • b) dem Schriftführer,
  • c) dem Kassenverwalter.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergemeinschaft zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er ist gesetzlicher Vertreter der Wählergemeinschaft und vertritt sie nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Stellvertreters. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Wahlzeit.

(3)Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer, schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt, § 8 Abs.4 gilt entsprechend.

(4) Einzelmitglieder des Vorstandes können auch durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Der Antrag muß auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

 

 

§7

Versammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muß der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.

(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung, In der Jahreshauptversammlung sind die in §5 Buchstabe d genannten Aufgaben zu erfüllen.

 

§8

Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

(1) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergemeinschaft mitwirken, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind.

(2) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche, vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(3) Die Bewerber werden auf Vorschlag der Versammlungsteilnehmer in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Bewerbern mit den nächst niedrigen Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern erfolgt ebenfalls eine Stichwahl.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der eingetragenen Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber enthalten muß. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und mindestens zwei weiteren Versammlungsteilnehmern zu unterschreiben.

 

 

§9

Auflösung

Die Wählergemeinschaft kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muß in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

 

 

§10

Niederschrift

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

  • a) Ort und Zeit der Versammlung,
  • b) Form der Einladung,
  • c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
  • d) Tagesordnung und
  • e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).

Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

 

 

§11

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.06.2013 in Bad Doberan genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft und ersetzt die Satzung vom 13.02.2004.

 

 

§12

Besondere Bestimmungen

(1) Die Tätigkeit in der Wählerinitiative ist ausnahmslos ehrenamtlich und unentgeltlich.

(2) Die Mitglieder der Wählerinitiative lehnen für sich in der politischen Arbeit Koalitionen ab.

 

 

Unterschriften des Vorstandes

 

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Vorsitzende 1.Stellvertreter 2.Stellvertreter Schriftführer Kassenwart

Anm.:* Die Aufstellung eines Programms ist nach dem Kommunalwahlgesetz nicht vorgeschrieben.