Satzung

Satzung

des Bürgerbund

Unabhängigen Wählergemeinschaft Bad Doberan

 

§1

Name, Zweck und Sitz

(1) Die Wählergruppe führt den Namen "Bürgerbund“, nachfolgend Wählergemeinschaft genannt.

(2) Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Einwohnern der Gemeinde Bad

Doberan (Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.), deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der

Erfüllung kommunale Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern,

Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und

im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft kann sich ein

Programm geben, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.

(3) Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.

 

 

§2

Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Wählergemeinschaft können alle parteilosen Einwohner der

Gemeinde Bad Doberans werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und nicht infolge

Richterspruch die Wählbarkeit oder das Wahlrechtverloren haben. Die gleichzeitige

Mitgliedschaft in einer Partei oder parteiähnlichen Organisation ist nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die

Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die

Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch:

 

  • a) schriftliche Austrittserklärung,

  • b) Ausschluß, der vom Vorstand einstimmig beschlossen wurde oder

  • c)Tod.

(3) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese

Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der

Wählergemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Als

Ausschlußgrund gilt insbesondere:

  • 1) die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung die zum Verlust

  • des aktiven oder passiven Wahlrechts

  • führt,

  • 2) geheimdienstliche Tätigkelten, Teilnahme an Unterdrückungsmaßnahmen und

  • Menschenrechtverletzungen während der Zeit der Zwangsherrschaft von 1933-1990.

  • 3) das Vertreten von nationalsozialistischem Gedankengut

(4) Gegen den Beschluß nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das

Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand der

Wahlergemeinschaft zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft

hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des

Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder über den Ausschluß zu entscheiden.

(5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der

Wahlergemeinschaft und eventuell gezahlte Beiträge,

 

 

§3

Mittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch

Spenden.

 

 

§4

Organe

Organe der Wählergemelnschaft sind

  • a) die Mitgliederversammlung und

  • b) der Vorstand.

 

 

§6

MitgliederversarnmIung

(1)Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den eingetragenen Mitgliedern der

Wählergemeinschaft zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten Zu

ihren Aufgaben gehört Im besonderen

  • a) die Beschlußfassung über das Programm (sofern ein solches vorgesehen ist)

  • b) die Beschlußfassung aller das Interesse der Wählergemeinschaft berührende

  •    Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,

  • c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 3)

  • d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes

  • e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.

 

 

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

 

  • a) denn Vorsitzenden und seinem ersten und zweiten Steilvertreter

  • b) dem Schriftführer,

  • c) dem Kassenverwalter.

  •  

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefaßten

Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergemeinschaft

zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er ist gesetzlicher Vertreter der

Wählergemeinschaft und vertritt sie nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen

der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Stellvertreters. Der Vorstand wird für die

Dauer von 5 Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach

Ablauf der Wahlzeit.

(3)Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer, schriftlicher Abstimmung mit

einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt, § 8 Abs.4

gilt entsprechend.

(4) Einzelmitglieder des Vorstandes können auch durch Beschluß der

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder

abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.

Der Antrag muß auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der

Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

 

 

§7

Versammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf mindestens

Jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche

Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine

Woche. Wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des

Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muß der Vorstand innerhalb einer Frist

von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden einfacher

Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.

(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung,

In der Jahreshauptversammlung sind die in §5 Buchstabe d genannten Aufgaben zu

erfüllen.

 

 

§8

Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

(1) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur

diejenigen Mitglieder der Wählergemeinschaft mitwirken, die im Zeitpunkt des

Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet

nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-

Vorpommern wahlberechtigt sind.

(2) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die

Kommunalwahlen ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der eingetragenen

Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von

mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der

Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen. Ist die

Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue

Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen, Die

Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienen

Mitglieder beschlußfähig.

(3) Die Bewerber werden auf Vorschlag der Versammlungsteilnehmer in geheimer,

schriftlicher Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen erhält Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl

unter den nicht gewählten Bewerbern mit den nächstniedrigen Stimmzahlen statt. Bei

Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern erfolgt ebenfalls eine Stichwahl.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die

unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt,

insbesondere Angaben über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der

eingetragenen Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der

Beschlußfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die Ergebnisse

der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber enthalten muß. Die Niederschrift

ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und mindestens zwei

weiteren Versammlungsteilnehmern zu unterschreiben.

 

 

§9

Auflösung

Die Wählergemeinschaft kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder

aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muß in der Einladung mitgeteilt

werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken

zuzuführen.

 

 

§10

Niederschrift

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes sind eine

Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

  • a) Ort und Zeit der Versammlung,

  • b) Form der Einladung,

  • c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),

  • d) Tagesordnung und

  • e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse),

Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom

Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der

Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

 

 

§11

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.02.2004

Bad Doberan genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 13.02.2004

Kraft und ersetzt die Satzung vom 18.03.1994

 

 

§12

Besondere Bestimmungen

(1) Die Tätigkeit in der Wählerinitiative ist ausnahmslos ehrenamtlich und

unentgeltlich.

(2) Die Mitglieder der Wähierinitiative lehnen für sich in der politischen Arbeit

Koalitionen ab.

 

 

Unterschriften des Vorstandes

 

Anm.:* Die Aufstellung eines Programms ist nach dem Kommunalwahlgesetz nicht vorgeschrieben.