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Satzung
des Bürgerbund
Unabhängigen Wählergemeinschaft Bad Doberan
§1
Name, Zweck und Sitz
(1) Die Wählergruppe führt den Namen "Bürgerbund“, nachfolgend Wählergemeinschaft genannt.
(2) Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Einwohnern der Gemeinde Bad
Doberan (Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.), deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der
Erfüllung kommunale Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern,
Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und
im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft kann sich ein
Programm geben, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
(3) Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.
§2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Wählergemeinschaft können alle parteilosen Einwohner der
Gemeinde Bad Doberans werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und nicht infolge
Richterspruch die Wählbarkeit oder das Wahlrechtverloren haben. Die gleichzeitige
Mitgliedschaft in einer Partei oder parteiähnlichen Organisation ist nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die
Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftliche Austrittserklärung,
b) Ausschluß, der vom Vorstand einstimmig beschlossen wurde oder
c)Tod.
(3) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese
Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der
Wählergemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Als
Ausschlußgrund gilt insbesondere:
1) die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung die zum Verlust
des aktiven oder passiven Wahlrechts
führt,
2) geheimdienstliche Tätigkelten, Teilnahme an Unterdrückungsmaßnahmen und
Menschenrechtverletzungen während der Zeit der Zwangsherrschaft von 1933-1990.
3) das Vertreten von nationalsozialistischem Gedankengut
(4) Gegen den Beschluß nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das
Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand der
Wahlergemeinschaft zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft
hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des
Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder über den Ausschluß zu entscheiden.
(5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der
Wahlergemeinschaft und eventuell gezahlte Beiträge,
§3
Mittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch
Spenden.
§4
Organe
Organe der Wählergemelnschaft sind
§6
MitgliederversarnmIung
(1)Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den eingetragenen Mitgliedern der
Wählergemeinschaft zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten Zu
ihren Aufgaben gehört Im besonderen
a) die Beschlußfassung über das Programm (sofern ein solches vorgesehen ist)
b) die Beschlußfassung aller das Interesse der Wählergemeinschaft berührende
Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 3)
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes
e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefaßten
Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergemeinschaft
zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er ist gesetzlicher Vertreter der
Wählergemeinschaft und vertritt sie nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen
der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Stellvertreters. Der Vorstand wird für die
Dauer von 5 Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach
Ablauf der Wahlzeit.
(3)Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer, schriftlicher Abstimmung mit
einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt, § 8 Abs.4
gilt entsprechend.
(4) Einzelmitglieder des Vorstandes können auch durch Beschluß der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder
abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
Der Antrag muß auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
§7
Versammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf mindestens
Jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche
Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine
Woche. Wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des
Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muß der Vorstand innerhalb einer Frist
von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.
(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung,
In der Jahreshauptversammlung sind die in §5 Buchstabe d genannten Aufgaben zu
erfüllen.
§8
Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen
(1) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur
diejenigen Mitglieder der Wählergemeinschaft mitwirken, die im Zeitpunkt des
Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet
nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-
Vorpommern wahlberechtigt sind.
(2) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die
Kommunalwahlen ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der eingetragenen
Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von
mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der
Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen, Die
Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienen
Mitglieder beschlußfähig.
(3) Die Bewerber werden auf Vorschlag der Versammlungsteilnehmer in geheimer,
schriftlicher Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl
unter den nicht gewählten Bewerbern mit den nächstniedrigen Stimmzahlen statt. Bei
Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern erfolgt ebenfalls eine Stichwahl.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt,
insbesondere Angaben über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der
eingetragenen Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der
Beschlußfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die Ergebnisse
der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber enthalten muß. Die Niederschrift
ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und mindestens zwei
weiteren Versammlungsteilnehmern zu unterschreiben.
§9
Auflösung
Die Wählergemeinschaft kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder
aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muß in der Einladung mitgeteilt
werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken
zuzuführen.
§10
Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes sind eine
Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Form der Einladung,
c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
d) Tagesordnung und
e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse),
Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der
Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.
§11
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.02.2004
Bad Doberan genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 13.02.2004
Kraft und ersetzt die Satzung vom 18.03.1994
§12
Besondere Bestimmungen
(1) Die Tätigkeit in der Wählerinitiative ist ausnahmslos ehrenamtlich und
unentgeltlich.
(2) Die Mitglieder der Wähierinitiative lehnen für sich in der politischen Arbeit
Koalitionen ab.
Unterschriften des Vorstandes
Anm.:* Die Aufstellung eines Programms ist nach dem Kommunalwahlgesetz nicht vorgeschrieben.
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